Aus Verantwortung für die Gesundheit der Menschen in unserem Land stellt die Landesregierung ab dem 19.04. auf Notbetreuung in den Kitas um.

Die landesweite Notfallbetreuung tritt am kommenden Montag, den 19. April auch für die Landkreise und kreisfreien Städte in Kraft, in denen die Inzidenz noch unter 150 beträgt.

Für die Notfallbetreuung gelten die bekannten Regelungen nach § 2 Absatz 4 bis 13 Corona-KiföVO M-V. Danach dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in den folgenden Fällen besuchen:

  • in Härtefällen, insbesondere, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch einer Kindertageseinrichtung erforderlich ist.
  • in begründeten Einzelfällen Kinder aus stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden
  • Kinder bei denen: mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Zu den kritischen Infrastrukturen zählen z.B. der medizinische Gesundheits- und Pflegebereich, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Lebensmittelversorgung, öffentliche Daseinsvorsorge und Medien. Eine genaue Auflistung findet sich in § 2 Absatz 10 der anhängenden Lesefassung der Corona-KiföVO M-V.

Weitere Informationen finden Sie unter: Kitas gehen ab Montag landesweit in die Notfallbetreuung

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